Die Berufungsbeklagten nehmen den Kaufvertrag vom 25. Februar 2021 zur Kenntnis. Sie bestreiten hingegen, dass der Erwerb des Miteigentumsanteils an der Parzelle Nr. 0007 zu einer Stukturverbesserung führe (act. B8, Rz. 67). Weiter hätte der Berufungskläger das Betriebsdatenblatt aus den Jahren 2020 oder 2021 bereits früher einreichen können; darauf habe er aber ohne Angabe eines Grundes verzichtet. Der Berufungskläger habe sodann spätestens seit 15. März 2022 Kenntnis von den 2.357 SAK. Das Obergericht habe er aber erst am 22. Dezember 2022 informiert. Entgegen