Zusammen mit dem betriebseigenen Wald erhöhe sich die SAK auf 2.48. Ein solch grosser Betrieb könne nicht von einem Betriebsleiterehepaar allein bewirtschaftet werden, weshalb sie Anspruch auf eine zweite Betriebsleiterwohnung haben würden. Dies sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden (act. B21, Rz. 3 ff.).