1.5 Noven vor Obergericht 1.5.1 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger legt mit der Berufung am 26. Februar 2021 als echtes Novum namentlich den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25. Februar 2021 ins Recht. Er macht geltend, er und seine Ehefrau seien nun alleinige Miteigentümer am Grundstück Nr. 0007, Grundbuch C. Dies sei eine Strukturverbesserung, die zu berücksichtigen sei (act. B1, Rz. 28 f.).