Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben. Denn der Berufungskläger bezweckt mit dem Baugesuchs- und Einspracheentscheid die Vergrösserung seines Betriebs darzutun. Wie sich zeigt, ist der Seite 13 Berufungskläger mit dem vor Obergericht rechtzeitig eingereichten Betriebsdatenblatt, worin die Vergrösserung des Betriebs auf 2.357 SAK festgestellt wird, zu hören (vgl. E. 1.5 hiernach).