Dem Entscheid geht aber ein Baubewilligungsverfahren und insbesondere eine Baueingabe voraus. Zwar kann vom Berufungskläger nicht verlangt werden, dass er sämtliche Pläne und Wünsche, deren Realisation noch ungewiss sind, vorsorglich dem Prozess zuführt, zumal im vorliegenden Verfahren insbesondere die persönlichen Verhältnisse strittig sind, die bereits dem Wesen nach ständigen Veränderungen unterworfen sind. Indessen sind die Pläne des Berufungsklägers mit der Baueingabe derart konkret, dass er dieses Novum wohl bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte vorbringen müssen. Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben.