In Bezug auf die Noveneingabe vom 5. Dezember 2019 hat die Vorinstanz insbesondere die Ausführungen betreffend den Neubau des [...] und den Wiederaufbau des […] aus dem Recht gewiesen. Diese Behauptung des Berufungsklägers stützte sich auf den Baugesuchund Einspracheentscheid vom 22. November 2019. Bei dem Einspracheentscheid handelt es sich dahingehend um ein echtes Novum, dass es dem Berufungskläger aus rechtlicher Sicht nun möglich ist, seine Bauprojekte zu realisieren. Dem Entscheid geht aber ein Baubewilligungsverfahren und insbesondere eine Baueingabe voraus.