In Bezug auf die Entgegnung zu den Dupliknoven zeigt der Berufungskläger hingegen nicht auf, inwiefern ihm die neuen Behauptungen und Beweismittel der Berufungsbeklagten Anlass gegeben haben (und damit kausal sind), ebenfalls neue Vorbringen und Beweismittel einzureichen (act. B4/43). Somit ist nicht dargetan, dass die Duplik Anlass zu neuen Ausführungen des Berufungsklägers gegeben hat, womit die Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die Entgegnungen zu Dupliknoven in der Stellungnahme vom 8. November 2019 zu bestätigen ist.