Da für den Berufungskläger noch eine offene Frist lief, hätte die Vorinstanz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Novum nicht als verspätet einstufen dürfen (vgl. bewilligte Fristerstreckungsgesuche vom 23. September 2019 und 17. Oktober 2019). Vor Obergericht reichte der Berufungskläger indessen in Bezug auf das Grundstück Nr. 0007 einen aktuelleren Kaufvertrag ein (Kaufvertrag vom 25. Februar 2021), womit der Kaufvertrag vom 10. Oktober 2019 ohnehin obsolet ist (vgl. E. 1.5 hiernach).