Dieses weise nun 16 ha Eigenland auf und es würden 1.927 SAK zur Bewirtschaftung benötigt. Aufgrund dieser Vergrösserung benötige der Berufungskläger nun zwei Betriebsleiterwohnungen und ein Stöckli. Der Bedarf des Berufungsklägers und seiner Familie sei eindeutig ausgewiesen (act. B4/51, Rz. 14). Da für den Berufungskläger noch eine offene Frist lief, hätte die Vorinstanz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Novum nicht als verspätet einstufen dürfen (vgl. bewilligte Fristerstreckungsgesuche vom 23. September 2019 und 17. Oktober 2019).