Seite 12 Die Eingabe vom 8. November 2019 enthält aber auch echte Noven, welche die Vorinstanz als verspätet eingestuft hat. Um ein echtes Novum des Berufungsklägers handelt es sich bei der Behauptung, dass sich sein landwirtschaftliches Gewerbe im Hinblick auf die geplante Betriebsübergabe mit dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2019 vergrössert habe bzw. dem Kauf des Grundstücks Grundbuch C. Nr. 0007 zu ¾ im Miteigentum. Dieses weise nun 16 ha Eigenland auf und es würden 1.927 SAK zur Bewirtschaftung benötigt.