1.4.5 Beurteilung Vorliegend hat die Vorinstanz in Bezug auf die Stellungnahme vom 8. November 2019 bei einer Mehrzahl der Behauptungen (Punkte 1-6, 10-13 und 16-19, S. 38 ff. des vorinstanzlichen Urteils) darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Wiederholungen und damit nicht um zulässige Noven handle. Dagegen opponiert der Berufungskläger im Grundsatz nicht, wenn er darauf hinweist, dass es sich dabei tatsächlich um Vorbringen handle, die bereits mit der Klage und der Replik geltend gemacht worden seien und damit zu hören seien. Die Zulässigkeit der genannten Behauptungen ist nicht weiter zu prüfen. Wiederholungen sind grundsätzlich unnötig.