Zu beachten ist vorliegend zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein neues Vorbringen als "ohne Verzug" in das Verfahren eingeführt werden kann, wenn die Partei binnen zehn Tagen oder ein bis zwei Wochen reagiert. Wurde der Partei für eine bestimmte Eingabe schon eine Frist gesetzt, darf sie auch mit der Noveneingabe bis zum Ablauf dieser Frist warten, zumal das Verfahren dadurch nicht verzögert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.1). Auch in Bezug auf das Berufungsverfahren gilt eine entsprechende Handhabung der Noveneingabe bei offener Frist (Urteil des Bundesgerichts 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2).