Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzusammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehenden neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Zu beachten ist vorliegend zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein neues Vorbringen als "ohne Verzug" in das Verfahren eingeführt werden kann, wenn die Partei binnen zehn Tagen oder ein bis zwei Wochen reagiert.