1.4.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagten verweisen darauf, dass die Vorinstanz die neuen Ausführungen des Berufungsklägers zu Recht aus dem Recht gewiesen bzw. die Beweisanträge abgewiesen habe (act. B8, Rz. 14 und 33 ff.). 1.4.4 Rechtliches zum Novenrecht In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Novenrecht vor Kantonsgericht bzw. zum sogenannten Aktenschluss ist auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen (E. 1.3.1 des erstinstanzlichen Urteils). Zusätzlich ist vorliegend auf die