Er weise nun 16 ha Eigenland mit 1.927 SAK nach, womit sich auch der Personalbestand für sein Gewerbe (Berufungskläger, seine Ehefrau sowie sein Sohn H.) erhöhe. Das damit verbundene Vorbringen, dass er und seine Ehefrau noch ein Stöckli als Alterswohnsitz benötigen würden, um einen reibungslosen Generationenwechsel zu garantieren, sei bereits in der Klage vorgebracht worden und könne nicht aus dem Recht gewiesen werden. Auch der Beweisantrag auf einen Augenschein sei nicht verspätet erfolgt (act. B1, S. 10).