Mit diesem Vorbringen habe er darlegen wollen, dass klar sei, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb weitergeführt werde. Diese Investition (Neubau […] und Wiederaufbau […]) sei von grosser Bedeutung für die Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs. Er weise nun 16 ha Eigenland mit 1.927 SAK nach, womit sich auch der Personalbestand für sein Gewerbe (Berufungskläger, seine Ehefrau sowie sein Sohn H.) erhöhe.