Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Berufungsklägers die Noveneingabe vom 5. Dezember 2019 zu Unrecht nicht zugelassen. Zwar gehe ein Baubewilligungsverfahren einem Entscheid voraus, jedoch könne er erst mit Sicherheit damit rechnen, dass er wie geplant bauen könne, wenn das Baugesuch genehmigt werde. Er habe den Baugesuchsund Einspracheentscheid vom 22. November 2019 somit unverzüglich als Novum in den Prozess eingebracht (act. B1, S. 10). Mit diesem Vorbringen habe er darlegen wollen, dass klar sei, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb weitergeführt werde.