Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Beurteilung der Vorinstanz stossend sei, wenn diese die Noveneingabe vom 8. November 2019 teilweise aus dem Recht gewiesen habe mit der Begründung, diese sei nicht fristgerecht erfolgt. Nach Ansicht des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagten in der Duplik sehr viele neue Beweismittel ins Recht gelegt hätten. Er habe auch echte Noven eingebracht; so habe er zwischenzeitlich von der gepachteten Parzelle Nr. 0007 mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 2019 einen Miteigentumsanteil erworben (act. B1, Rz. 28).