Seite 10 gestellt bzw. gemacht hätten. Betreffend den Aufzählungspunkten 1-6, 10-13 und 16-19 des vorinstanzlichen Urteils (S. 38 unten) sei festzuhalten, dass es sich dabei um Vorbringen handle, die bereits mit der Klage und der Replik geltend gemacht worden seien und damit zu hören seien. Die diesbezüglichen Beweisanträge könnten deshalb auch nicht aus dem Recht gewiesen werden (act. B1, S. 8 f.).