1.4.2 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht, indem dieses zu Unrecht Noven nicht zugelassen habe. Dabei handle es sich um seine Eingaben vom 8. November 2019 und 5. Dezember 2019. In Bezug auf die Eingabe vom 8. November 2019 führt der Berufungskläger aus, dass er diese fristgerecht eingereicht habe. Zur Begründung dieser Stellungnahme habe er ausgeführt, dass die Berufungsbeklagten in der Duplik neue Rechtsbegehren und Vorbringen