229 ZPO erfüllt seien. Weiter liess die Vorinstanz auch die Noveneingabe vom 5. Dezember 2019 nicht zu, da die Ausführungen des Berufungsklägers nicht neu und damit nicht zu hören seien. Der Berufungskläger beziehe sich auf ein Baugesuch- und Einspracheentscheid vom 22. November 2019 betreffend Neubau des […] und Wiederaufbau des […]. Diesem Entscheid sei aber ein Baubewilligungsverfahren vorausgegangen, womit das Projekt bereits vorher bekannt gewesen und nicht neu sei (E. 1.3.2 des vorinstanzlichen Urteils).