1.4 Noven vor Kantonsgericht 1.4.1 Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz begründete in Bezug auf die Noveneingabe vom 8. November 2019 Punkt für Punkt, weshalb sie die Vorbringen des Berufungsklägers zulässt oder nicht. Die Vorinstanz liess verschiedene Behauptungen des Berufungsklägers nicht zu, da diese Vorbringen nicht neu seien. Auch verschiedene Bestreitungen liess die Vorinstanz nicht zu, da diese bereits in der Replik hätten vorgebracht werden müssen. Zudem wies die Vorinstanz neue Beweisanträge aus dem Recht, weil der Berufungskläger nicht dargelegt habe, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erfüllt seien.