Mit der Berufung können sodann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO), wozu auch die unrichtige Ausübung pflichtgemässen Ermessens durch das Gericht zählt. Der Berufungskläger rügt vorliegend die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung.