Aufgrund dessen bleibt seitens des Berufungsklägers auch der Anrechnungswert für die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 unbestritten, da er auf den Abzug des Werts des einzuräumenden Wohnrechts verzichtet (act. B1, Rz. 20). Seite 9 1.3 Verfahrensgrundsätze Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1, nicht publiziert in BGE 147 III 301).