Damit ist namentlich die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0002 nicht mehr zu prüfen. Auch die Frage des Wohnrechts der Berufungsbeklagten 1 ist vorliegend nicht mehr zu beurteilen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag des Berufungsklägers mangels eines eindeutigen Antrags der Berufungsbeklagten 1 auf Zuweisung eines Wohnrechts am Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 0001 abgewiesen. Aufgrund dessen bleibt seitens des Berufungsklägers auch der Anrechnungswert für die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 unbestritten, da er auf den Abzug des Werts des einzuräumenden Wohnrechts verzichtet (act.