1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Vorliegend handelt es sich um eine partielle Erbteilungsklage (vgl. E. 1.5 des vorinstanzlichen Urteils). Vor Obergericht sind die Dispositivziffern 3 (Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001), 4 (Anweisung an das Grundbuchamt), 7 (Gerichtskosten) und 8 (Parteientschädigung) angefochten. Nicht Gegenstand der Berufung bilden die Dispositiv- Ziffern 1 (Feststellung der Anteile am Nachlass), 2 (Feststellung des Nachlassvermögens), 5 (Zuweisung des Grundstücks Nr. 0002) sowie 6 (Anweisung an das Grundbuchamt). Das Urteil des Kantonsgerichts ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.