1'049.00 (Anrechnungswert für den nichtlandwirtschaftlichen Teil des Grundstücks Nr. 0002) zusammen. Von diesem Gesamtanrechnungswert in der Höhe von CHF 203'049.00 zog die Vorinstanz den Erbteil des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 20'000.00 ab, woraus der genannte Streitwert in der Höhe von CHF 183'049.00 resultierte (E. 1.1.2 des vorinstanzlichen Urteils). Die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist damit offensichtlich erfüllt, auch wenn die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0002 unangefochten blieb und nicht mehr Streitgegenstand ist.