Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B20). Nach entsprechendem Ersuchen um Klarstellung der Verfügung vom 15. Dezember 2022 hielt das Obergericht am 26. Januar 2023 am Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und einer mündlichen Verhandlung fest und setzte dem Berufungskläger Frist zur Einreichung von allfälligen Bemerkungen zur Berufungsantwort (act. B24). Der Berufungskläger reichte am 2. März 2023 eine als "Berufungsreplik" betitelte Eingabe ein (act. B26). Am 17. April 2023 folgten die Stellungahmen der Berufungsbeklagten (act.