Danach ersuchte der Berufungskläger am 13. September 2022 erneut um Vorladung zu einer Instruktionsverhandlung mit Einigungsversuch. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 teilte das Obergericht den Parteien mit, dass angesichts der mehrfachen bisherigen Einigungsversuche eine weitere Vergleichsverhandlung unter Leitung des Obergerichts als nicht zielführend erachtet werde. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B20).