Darauf verfügte das Obergericht am 29. April 2021 für die Dauer der Vergleichsgespräche die Sistierung des Verfahrens (act. B11). Der Berufungskläger ersuchte das Obergericht mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 um Durchführung einer Vergleichsverhandlung unter Leitung des Gerichts (act. B14). Die Berufungsbeklagten hingegen wünschten mit Schreiben vom 11. Januar 2022 keine Vergleichsverhandlung und ersuchten am 22. Juni 2022 um Fortführung des Berufungsverfahrens. Danach ersuchte der Berufungskläger am 13. September 2022 erneut um Vorladung zu einer Instruktionsverhandlung mit Einigungsversuch.