werden dem Kläger auferlegt, unter Verrechnung mit den von ihm geleisteten Vorschüssen von CHF 6'400.00 (Kosten Schlichtungsverfahren CHF 400.00 sowie Kostenvorschuss CHF 6'000.00). 8. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1 bis 9 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'435.70 (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Nachdem A. die Begründung des Urteils verlangte, wurde das begründete Urteil den Parteien am 26. Januar 2021 versandt.