4. Das Grundbuchamt C. wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils angewiesen, den Beklagten 8 als Alleineigentümer des Grundstücks GB C. Nr. 0001, D., einzutragen. 5. Das Grundstück GB C. Nr. 0002, E., wird in Anrechnung auf seinen Erbteil dem Beklagten 8 zugewiesen. Dies gegen Bezahlung des seinen Erbteil übersteigenden Wertes an die übrigen Beklagten 1 bis 7 und 9 sowie an den Kläger. Dabei ist die Grundstücksfläche des Grundstücks GB C. Nr. 0002 zum Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, anzurechnen.