3. Das Grundstück GB C. Nr. 0001, D., wird in Anrechnung auf seinen Erbteil dem Beklagten 8 zugewiesen. Dies gegen Bezahlung des seinen Erbteil übersteigenden Wertes an die übrigen Beklagten 1 bis 7 und 9 sowie an den Kläger. Dabei ist die landwirtschaftliche Grundstücksfläche des Grundstücks Nr. 0001, zum doppelten Ertragswert und das Wohnhaus mit Anbau Vers. Nr. 0005 zum Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, anzurechnen.