Im Rahmen der Instruktionsverhandlung konnte keine gütliche Einigung erreicht werden. Danach wurden die Parteien namentlich ersucht, eine aktuelle Feststellungsverfügung der Bodenrechtskommission sowie Abklärungen betreffend die Teilung des Grundstücks Grundbuch C. Nr. 0001 einzureichen (act. B4/29 f.). Nach einem zweiten Schriftenwechsel und mehreren Stellungnahmen im Rahmen des Novenrechts beschloss das Kantonsgericht am 4. Februar 2020 die Einholung eines Amtsberichtes bei der Bodenrechtskommission. Der Amtsbericht der Bodenrechtskommission datiert vom 5. März 2020 (act.