12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers. b) Im Berufungsverfahren 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Klägers. Seite 5 Sachverhalt