ergebende Differenz zum Gesamtwert von CHF 203'049.00 nachträglich an die Beklagten 1-9 zu bezahlen. 9. Die neuen Beweisanträge des Klägers gemäss Ziff. II./RN 6 sowie die neuen tatsächlichen Ausführungen des Klägers gemäss Ziff. III./RN 10-RN16 seien aus dem Recht zu weisen. 10. Der Baugesuchs- und Einspracheentscheid der Gemeinde […] vom 22. November 2019 (kläg. act. 31) sei aus dem Recht zu weisen. 11. Die neuen tatsächlichen Ausführungen des Klägers gemäss Ziff. III. der Noveneingabe vom 5. Dezember 2019 seien aus dem Recht zu weisen.