Grundbuch C. Nr. 0001 und Nr. 0002 dem Kläger zuweisen und gleichzeitig wider Erwarten den kapitalisierten Wert des Wohnrechts vom Gesamtwert der Grundstücke Grundbuch C. Nr. 0001 und Nr. 0002 in Höhe von CHF 203'049.00 abziehen, sie (recte: sei) die Zuweisung in Anrechnung an den Erbteil des Klägers und gegen Bezahlung des den Kläger übersteigenden Wertes an die Beklagten 1-9 vorzunehmen, wobei der Kläger zu verpflichten sei, im Falle, dass die Beklagte 1 das Wohnrecht nicht nutzt oder dieses nachträglich wegfällt, die sich aufgrund des Wegfalls des Wohnrechts