6. Es sei das Grundbuchamt C. mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzuweisen, den Beklagten 8 als Alleineigentümer des nachfolgenden Grundstücks: – Grundstück Grundbuch C. Nr. 0002, E. einzutragen. 7. Sollte das Gericht wider Erwarten die Grundstücke Grundbuch C. Nr. 0001 und Nr. 0002 dem Kläger zuweisen, werden nachfolgende Eventualanträge gestellt: