4. Es sei das Grundbuchamt C. mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzuweisen, den Beklagten 8 als Alleineigentümer des nachfolgenden Grundstücks: – Grundstück Grundbuch C. Nr. 0001, D. einzutragen. 5. Es sei in Ablehnung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 5 dem Beklagten 8 das nachfolgende Grundstück: – Grundstück Grundbuch C. Nr. 0002, E. in Anrechnung auf seinen Erbteil sowie gegen Bezahlung des seinen Erbteils übersteigenden Wertes an die übrigen Beklagten und den Kläger zum Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, zuzuweisen.