3. Es sei in Ablehnung des klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 4 dem Beklagten 8 das nachfolgende Grundstück: – Grundstück Grundbuch C. Nr. 0001, D. in Anrechnung auf seinen Erbteil sowie gegen Bezahlung des seinen Erbteil übersteigenden Wertes an die übrigen Beklagten und den Kläger zuzuweisen, wobei die landwirtschaftliche Grundstücksfläche des Grundstückes Nr. 0001, zum doppelten Seite 3 Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, anzurechnen sind.