a) Im erstinstanzlichen Verfahren 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 als Ehefrau zu 1/2 am Nachlass des am XX.XX.2015 verstorbenen F. sel. berechtigt ist und die Beklagten 2-9 sowie der Kläger als Nachkommen je zu 1/18 am Nachlass des am XX.XX.2015 verstorbenen F. sel. berechtigt sind. 2. Es sei festzustellen, dass sich im Nachlassvermögen des am XX.XX.2015 verstorbenen F. sel., folgende Grundstücke befinden: – Grundstück Grundbuch C. Nr. 0001, D. sowie – Grundstück Grundbuch C. Nr. 0002, E.