3. Das Grundbuch C. sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzuweisen, den Kläger als Alleineigentümer des Grundstücks GB C. Nr. 0001, D., einzutragen. 4. Eventualiter sei das Grundstück Grundbuch C. Nr. 0001, entlang der [...] zu teilen und es sei dem Kläger die landwirtschaftliche Grundstücksfläche des Grundstücks Nr. 0001, westlich der [...] in Anrechnung auf seinen Erbteil zum doppelten Ertragswert zuzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und unter solidarischer Haftbarkeit für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 1-9