8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beklagten. Seite 2 b) Im Berufungsverfahren 1. Die Ziffern 3, 4, 7 und 8 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Oktober 2020 (Verfahren Nr. ZA2 18 5) seien aufzuheben. 2. Es sei dem Kläger das Grundstück Grundbuch C. Nr. 0001, Wohnhaus D., in Anrechnung auf seinen Erbteil zum Anrechnungswert von CHF 202'000.00 zuzuweisen (ohne Wohnrecht der Beklagten 1).