5. Eventualiter sei das Grundstück Grundbuch C. Nr. 0001 entlang der [...] zu teilen und es sei dem Kläger die landwirtschaftliche Grundstücksfläche des Grundstücks Grundbuch C. Nr. 0001, westlich der [...] in Anrechnung auf seinen Erbteil zum doppelten Ertragswert zuzuweisen. 6. Es sei dem Kläger das Grundstück Grundbuch C. Nr. 0002, E., in Anrechnung auf seinen Erbteil zuzuweisen und zwar zum Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt. 7. Die Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen, sofern diese mit den klägerischen Rechtsbegehren nicht übereinstimmen.