4. Es sei dem Kläger das Grundstück Grundbuch C. Nr. 0001, Wohnhaus D., in Anrechnung auf seinen Erbteil zuzuweisen und zwar die landwirtschaftliche Grundstücksfläche des Grundstücks Nr. 0001 zum doppelten Ertragswert und das Wohnhaus mit Anbau Versicherungs-Nr. 0005 zum Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, unter Abzug des Wertes des B1. eingeräumten Wohnrechts an diesem Wohnhaus.