Berufungsbeklagter 9 B9. alle vertreten durch: RA BB. Gegenstand partielle Erbteilung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichtes ZA2 18 5 vom 27. Oktober 2020 Rechtsbegehren des Berufungsklägers a) Im erstinstanzlichen Verfahren 1. Es sei festzustellen, dass die Grundstücke Grundbuch C. Nr. 0001, Wohnhaus D., und Nr. 0002, E., zum noch ungeteilt gebliebenen Nachlass des am XX.XX.2015 verstorbenen F. gehören.