Dieser steht es frei, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) soweit nötig die Anpassung der Kontaktregelung und insbesondere Massnahmen zur aufbauenden Kontakterweiterung zu beantragen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.4 am Ende). Damit hat die Vorinstanz Vorsorge dafür getroffen, dass eine spätere Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn stattfinden kann, soweit dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist. Dem Vater bleibt es sodann unbenommen, gegebenenfalls selbst um Anpassung der jetzt angeordneten Regelung zu ersuchen (vgl. Art. 134 ZGB und Art. 284 ZPO).