Der Umfang und die Modalitäten der Erinnerungskontakte halten sich an die in der Lehre vorgegebenen Richtwerte (vgl. oben Erwägung 2.3, insbesondere STAUB/KILDE, Erinnerungskontakte bei urteilsfähigen Kindern aus psychologischer und juristischer Sicht, ZBJV 2013 S. 938).