Sie hat einzig auf den von C. geäusserten Wunsch, keine Kontakte zu seinem Vater haben zu wollen, verwiesen. Das Bundesgericht hat einem 13jährigen Kind bezüglich der Kontakte zu den Eltern die Urteilsfähigkeit zwar zuerkannt (Urteil 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.3). Es steht aber, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, nicht im Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; vgl. zum Ganzen