6. Die Pensionskasse des Berufungsbeklagten (Pensionskasse F.; Versichertennummer 000.00.000.000), wird angewiesen, einen Betrag von CHF 28‘295.10 zuzüglich Zinsen ab 10. November 2014 auf die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsklägerin (Sammelstiftung G.; Personalvorsorgevertrag Nr. 000000.02, Police Nr. 003) zu überweisen. 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00, werden zu 3/5 (CHF 3'000.00) der Berufungsklägerin und zu 2/5 (CHF 2'000.00) dem Berufungsbeklagten auferlegt, unter Anrechnung des von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschusses von CHF 2'000.00 auf ihren Kostenanteil.